Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 14.05.2013 gegründete Förderverein führt den Namen „Freunde und Förderer der Fußballabteilung im TV Fürth1860" und hat seinen Sitz in Fürth. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".

(2) Sitz des Fördervereins ist Fürth/Bay.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Fördervereins ist Förderung des Sports im Sinne von§ 52 Abs2 Nr. 21 AO durch die ideelle und finanzielle Förderung des TV Fürth 1860 e.V. zur Unterstützung dessen Fußballabteilung.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
  • die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen und Veranstaltungen sowie durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Förderverein.

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Fußballabteilung im TV Fürth 1860 e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Förderverein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager, Personalaufwendungen sowie sonstige sportliche Aktivitäten, wie auch alle weiteren notwendigen Kosten zur Aufrechterhaltundes Spielbetriebs, übernimmt und trägt.

(3) Eine Förderung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Rahmen des TV Fürth 1860 e.V. ist jedoch ausgeschlossen.

§ 2a Gemeinnützigkeit

(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51 ff AO).

(2) Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung beschließen; diese hat angemessen zu sein.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des FördervereinsEs darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Förderverein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Fördervereins können natürliche und juristische Personen wiauch Personenvereinigungen (z. B. GdbR oder Partnerschaft) werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Fördervereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibensdas den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit bestimmt sich nach der Beitragsordnung. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Fördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den beiden stellvertretendeVorsitzenden und dem Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(2) Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Fördervereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Fördervereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Dem Vorstand ist es gestattet, ein Gremium/einen Beirat zu bilden, dem neben dem Vorstand von diesem berufene einzelne Fördermitglieder angehören. Das Gremium/der Beirat soll die Zwecke/Ziele des Fördervereins in besonderem Maße voranbringen. Sitzungen des Gremiums/des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner beiden Stellvertreter einberufen und geleitet.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Fördervereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und/oder in elektronischer Form einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Diese kann auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds, welcher mindestens 5 Werktage vor der Versammlung bei dem 1. Vorstand einzugehen hat, ergänzt werden.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

( 4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Förderverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Fördervereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Fördervereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Fördervereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den TV Fürth 1860 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und möglichst im Rahmen seiner Fußballabteilung zu verwenden hat.

(5) Sollte der TV Fürth 1860 e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Förderverein: Lutherischer Verein für weibliche Diakonie a.V. (Registernummer: Amtsgericht Fürth VR 200). Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich gemäß seinem Vereinszweck nur für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Kinderheim St. Michael in Fürth zu verwenden.

§ 11 lnkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 02.12.2016 von der Mitgliederversammlung des Förderverein "Freunde und Förderer der Fußballabteilung im TV Fürth 1860" beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.